Games BW
Diese Liste wird im Laufe der Zeit und auf Basis der Rückmeldungen, die wir erhalten, wachsen. Solltet ihr spezielle inhaltliche Fragen haben, die unsere Liste unten nicht abdeckt, dann meldet euch gerne unter Wiesner@mfg.de oder 0711 90715-412 bei uns!
Es werden ausschließlich anspruchsvolle digitale Spiele und innovative, interaktive Medienprojekte mit Spielecharakter gefördert. Hierzu zählen Computer- und Videospiele sowie mobile digitale Spiele und/oder sonstige und innovative, interaktive Medienprojekte mit Spielecharakter, die qualitativ hochwertig, pädagogisch wertvoll und kulturell bedeutsam sind.
Wichtig dabei ist, dass die zu fördernden Projekte zur Entwicklung und Stärkung des Games-Standortes Baden-Württemberg beitragen und in diesem Kontext mehrere Kriterien erfüllen, die u.a. im sogenannten Kulturtest als Teil der Antragsformulare abgefragt werden.
Gefördert werden Projekte, die innovativ (in Bezug auf Inhalt, Interaktionsdesign und/oder Herstellungsprozess), technisch und inhaltlich skalierbar und mit einem relevanten Marktpotential ausgestattet sind.
Förderung gibt es für Konzepte, Prototypen und Produktionen geeigneter Projekte. Die einzelnen Förderarten können auch nacheinander für das gleiche Projekt beantragt werden. Die Games BW Förderung kann zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln / Förderungen beantragt werden, wenn hierfür die Voraussetzungen (siehe unten) vorliegen.
Für die Förderung muss ein Förderantrag bei der MFG gestellt werden. Die näheren Angaben dazu finden sich in den Merkblättern zu den jeweiligen Förderkategorien.
Für den Antrag gilt es die im Downloadbereich bereitgestellten Antragsformulare und Vorlagen zu verwenden. Wichtig ist, dass alle erforderlichen Anlagen dem Antrag beigefügt werden.
Spätestens 14 Tage vor der Einreichung des Antrags (aber gerne auch viel früher) ist ein projektbezogenes Beratungsgespräch mit der zuständigen Ansprechpartnerin bei der MFG zu führen. Hierzu ist rechtzeitig ein Termin zu vereinbaren.
Die Förderung kann von Einzelpersonen, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person – zum Beispiel einer GmbH – beantragt werden. Dabei gilt, dass Förderempfänger Entwicklungsstudios oder Unternehmen sind, die vorrangig digitale Spiele entwickeln, herstellen oder vertreiben und ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung zum Zeitpunkt der Auszahlung in Baden-Württemberg haben werden.
Es muss dazu auch ein aktueller Handelsregisterauszug bzw. eine Gewerbeanmeldung vorgelegt werden (am besten nicht älter als drei Monate). Wichtig ist, dass der Antragsteller über die erforderlichen Rechte für das beantragte Projekt verfügt und dies im Antrag nachweist.
Grundsätzlich wird bei der Games BW Förderung zwischen zwei Fördervarianten und drei Förderarten unterschieden, abhängig von der Höhe der zu vergebenden Fördersumme und der Projektphase.
Anträge auf Fördersummen bis 20.000 Euro können ganzjährig eingereicht werden. Hier trifft der Geschäftsführer der MFG die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel.
Für Anträge, die über 20.000 Euro hinausgehen gibt es pro Jahr zwei feste Einreichfristen. Hier trifft ein Gremium aus MFG, SWR und externen Jury-Mitgliedern die Entscheidung.
Wer zur Jury gehört steht hier.
Die nächsten Einreichfristen und Termine für die entsprechende Jurysitzung finden sich immer hier.
Mehr Details dazu finden sich weiter unten bzw. im Glossar.
Die Games BW Richtlinie sieht eine maximale Mitfinanzierungsquote (MFQ) der Gesamtherstellungskosten durch die MFG vor. Die beantragten Fördermittel dürfen entsprechend folgende Beträge und Anteile nicht überschreiten:
Bei Darlehen:
Bei Zuschuss:
Wenn die Mittel der Games BW Förderung durch weitere öffentliche Mittel aus anderen Förderprogrammen ergänzt werden sollen, dann gilt:
Die maximale Deckung der Gesamtherstellungskosten durch öffentliche Mittel darf bei:
● Konzept- und Prototypen Förderung bis zu 100% betragen.
● Produktionsförderung maximal bis zu 50% betragen.
Beispiel:
Eine Produktion ist mit 1.100.000 Euro Gesamtherstellungskosten kalkuliert. Die MFG könnte nun gemäß der Games BW Richtlinie ein Förder-Darlehen von z.B. 500.000 Euro (= 45% der Gesamtherstellungskosten) gewähren. Weitere 50.000 Euro könnten dann aus anderen öffentlichen Mitteln stammen. Die Gesamtfördersumme von 550.000 Euro aus öffentlichen Mitteln würde somit die erlaubten 50% der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten.
Eine Kumulierung der Bundesförderung mit Länderförderung ist möglich. Produktionen können im Falle eines schwierigen Werks bis zu 70 % gefördert werden. Mehr Infos im Q&A des BMVI unter 4.2.3 und 4.2.4.
Förderdarlehen der Games BW Förderung sind bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Projekt zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht endet frühestens drei Jahre nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Sobald Erlöse mit dem geförderten Produkt innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Förderung erwirtschaftet werden, beginnt die Tilgung seitens des Antragstellers. Innerhalb dieser drei Jahre müssen Erlösberichte eingereicht werden.
Zuschüsse werden vereinzelt in Fällen gewährt, in denen ein überdurchschnittlicher Baden-Württemberg-Effekt nachgewiesen wird.
Eines der Förderkriterien ist die nachhaltige Entwicklung und Stärkung des Medienstandortes Baden-Württemberg. Konkret ist damit die Erwartung gekoppelt, dass die beantragte und ggfs. bewilligte Fördersumme nachweislich auch in Baden-Württemberg ausgegeben wird.
Im Antrag müssen die in Baden-Württemberg anfallenden Ausgaben also im Einzelnen ausgewiesen werden (Baden-Württemberg-Effekt). Bei den einzelnen Förderarten ist jeweils ein bestimmter prozentualer Baden-Württemberg-Effekt vorgegeben.
Im Rahmen des Gesamtprojektes müssen bei Konzept- und Prototypenförderungen mindestens 100%; bei Produktionsförderung mindestens 120% der Fördersumme in Baden-Württemberg ausgegeben werden. Produktionszuschüsse werden vereinzelt in Fällen gewährt, in denen der BW-Effekt signifikant höher ist.
Beispiel:
Bei Gesamtherstellungskosten eines Projekts von z.B. 200.000€ wird eine Produktionsförderung in Form eines Darlehens von 100.000 Euro gewährt (in diesem Fall maximale Fördersumme) u.a. weil gewährleistet ist, dass mindestens 120.000 Euro der Gesamtherstellungskosten in Baden-Württemberg ausgegeben werden.
Der prozentuale Baden-Württemberg Effekt ergibt sich also aus dem Verhältnis von in Baden-Württemberg anfallenden Kosten zur beantragten Fördersumme.
Beispiel:
Summe, die in BW ausgegeben wird geteilt durch beantragte Fördersumme.
In diesem Fall 120.000€ : 100.000€ = 1,2 = 120%
Im Kostenplan sind sowohl alle Fertigungskosten (alle Kosten zur Fertigung des Projektes) als auch die Gesamtherstellungskosten (Fertigungskosten + Handlungsunkosten, Producer Fee und Prüfgebühren) aufzuführen. Die Beträge sind mit 2 Nachkommastellen anzugeben.
Bei Dienstleistungen sind auch Stunden- bzw. Tagessätze sowie der Umfang der Tätigkeit neben dem kalkulierten Betrag aufzuführen. Hierbei ist auch darzustellen, welche Ausgaben in Baden-Württemberg anfallen. Zum Kostenplan gehören auch die vom Antragsteller selbst erbrachten Dienstleistungen und Eigenleistungen oder eingebrachten Gegenstände/Rechte etc.
Der Finanzierungsplan gibt eine Übersicht, wie das beantragte Projekt finanziert wird. Er enthält also neben der beantragten Fördersumme auch die bei anderen Institutionen beantragten Förderungen sowie vorgesehene Darlehen Dritter, Eigenmittel, Beistellungen oder Rückstellungen etc. Aus dem Finanzierungsplan muss sich die Deckung der Gesamtherstellungskosten ergeben. Die Beträge sind mit 2 Nachkommastellen anzugeben.
Die Erlösvorschau gibt einen Überblick über die erwarteten Erlöse und wie deren zeitliche Verteilung ist.
Der Recoupmentplan ist der Rückzahlungsplan mit den erwarteten Erlösen in Bezug auf das beantragte MFG-Darlehen.
• In den projektbezogenen Gehältern für Festangestellte dürfen keine Umlagen kalkuliert werden. Die kalkulierten Tagessätze müssen plausibel von den jeweiligen Arbeitsverträgen ableitbar sein. Der beliebige Ansatz branchenüblicher Tagessätze von Freelancern ist demnach nicht möglich.
• Für den Nachweis der projektbezogenen Arbeitsstundenvon Festangestellten ist ein Zeiterfassungsbogen zu führen (dieser muss enthalten: Name des Mitarbeiters, Datum der Tätigkeit, Uhrzeiterfassung, Projekttitel, Projektstunden, ausgeführte Tätigkeit).
• Kosten für Software- und Hardwarekosten die dauerhaft im Unternehmen verbleiben, können nur in Höhe der anteiligen betrieblichen Nutzungsdauer (AfA) im Projekt kalkuliert werden.
• Software- und Hardwarekosten können nur dann kalkuliert werden, wenn diese explizit dem Projekt zuordenbar sind.
• Kosten für allgemeine Büroeinrichtung werden über die Handlungskosten abgedeckt.
• Mieten für Büroräume können nur dann anerkannt werden, wenn diese nachweislich ausschließlich für das Projekt angemietet wurden. Allgemeine Mietkosten sind über die Handlungskosten abgedeckt.
• Im Rahmen der projektbezogenen Buchhaltung müssen grundsätzlich alle projektbezogenen Kosten nachweisbar sein, die im Verwendungsnachweises stichprobenartig geprüft werden.
Bei der Produktionsförderung wird ein sogenannter Eigenanteil von 5% der Gesamtherstellungskosten vorgeschrieben.
Der vorgeschriebene Eigenanteil muss bei der Produktionsförderung durch Eigenmittel wie z.B. Barguthaben oder unbedingt rückzahlbare Darlehen in Höhe von mindestens 2% der Gesamtherstellungskosten finanziert werden.
Die übrigen 3% können z.B. durch Rück-/Beistellungen des Antragstellers/der Antragstellerin gedeckt werden.
Der Eigenanteil umfasst also:
Bei Rückstellungen ist die Auszahlung der vollständigen Gage aufschiebend bedingt, das bedeutet, erst bei erzielten Erlösen kann diese (vollständig) ausbezahlt werden.
Rückstellungen von festangestellten Mitarbeitern können nur dann akzeptiert werden, wenn über die normalen Arbeitsverträge hinaus diesbezüglich schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
Def.: Unter Beistellungen sind alle Leistungen des Antragstellers zu verstehen, die den Charakter einer Sachleistung haben (bspw. Equipment, das sonst geliehen werden müsste).
Beistellungen können zwar als Bestandteil des Eigenanteils geltend gemacht werden, jedoch nicht im Eigenmittelvorrang berücksichtigt werden.
Aus allen Erlösen können zunächst die eigenen Rückstellungen (GbR Mitglieder, GmbH Gründer, nicht aber die Angestellten) und die Rückstellungen Dritter (freie Mitarbeiter, Dienstleister, Angestellte), unbedingt rückzahlbare Darlehen refinanziert werden (1. Rang).
Erst im 2. Schritt wird die Förderung zurückgezahlt (2.Rang).
Im 3. Rang gehen die Erlöse i.d.R. zu 100% an den Antragsteller, da die Förderung in diesem Stadium zurückgezahlt ist.
Nachdem die Zusage-Schreiben versandt worden sind, wird das Projekt zur Prüfung an die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) übergeben. Der/die zuständige Sachbearbeiter*in der PwC meldet sich ggf. bezüglich noch fehlender Unterlagen/Informationen beim Antragsteller.
Wurde der Fördervertrag geschlossen, kann die Ratenzahlung beginnen. Der Ratenabruf erfolgt mit dem entsprechenden Abrufformular und bei Vorlage der notwendigen Unterlagen gemäß Fördervertrag bei der PwC. Das Abrufformular liegt dem Fördervertrag bei oder kann bei der PwC angefordert werden. Die Raten werden von der MFG bei der PWC freigegeben, sobald der Zwischen- bzw. Endbericht vom Fördernehmer eingeganen ist und abgenommen wurde.
Der im Rahmen des Abrufes der 2. Rate einzureichende Zwischenkostenstand ist wie folgt aufzubauen: kalkulierte Kosten (Spalte 1), bereits verausgabte Kosten (Spalte 2), noch zu erwartende Kosten (Spalte 3), voraussichtliche Endkosten (Spalte 4), analog dazu die weiteren vier Spalten mit dem BW-Effekt.
Die Freigaben der 2. und 3. Rate erfordern seitens der MFG einen Zwischen- bzw. Endbericht des Fördernehmers. Die Berichtvorlagen können auf der Website der MFG abgerufen werden. Erst wenn diese bei der MFG eingegangen sind und abgenommen wurden, kann die MFG die entsprechende Ratenauszahlungen bei der PWC freigeben.
12 Monate nach der ersten Ratenauszahlung ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Unterlagen hierfür können elektronisch an die PwC übermittelt werden. Um eine möglichst reibungslose Schlussprüfung zu gewehrleisten ist es immer hilfreich bereits zu Beginn des Projekts zu klären, welche Parameter seitens der PWC erforderlich sind.
Im Rahmen der projektbezogenen Buchhaltung müssen grundsätzlich alle projektbezogenen Kosten nachweisbar sein, die im Verwendungsnachweises stichprobenartig geprüft werden.
Nennungsverpflichtung: die Nennungsverpflichtung ist bei einer Förderung in jedem Stadium obligatorisch - besteht also bei einer Konzep-, Prototypen- und Produktionsförderung. Eine Erwähnung der Förderung durch die MFG ist verpflichtend, sobald Dritte das Werk einsehen können.
Sollte es zu einer Weiterentwicklung des Konzepts/Prototypen ohne die MFG kommen, muss die Förderung in den Credits des Prototypen/Endprodukts dennoch aufgeführt sein. In diesem Fall ist es auch möglich, die geförderte Projektphase zu nennen.
a. Jede/r Antragsteller/in verpflichtet sich, im Falle der Förderung durch die MFG Baden Württemberg, in seiner/ihrer Öffentlichkeitsarbeit (Trailer, Webseite, Social Media, Flyer, Plakate, Aufsteller, Messestände usw.) sowie in den Credits des Spiels auf die Förderung hinzuweisen. Die Nennung kann als Textzeile oder mit Verwendung des Logos erfolgen. Das Logo der MFG steht auf unserer website als Download zur Verfügung:
b. Für die Nennung wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
i.Gefördert durch die MFG Baden-Württemberg / Financially supported by the MFG Baden Württemberg
Projektmanager Games-Förderung
Unit Kultur- und Kreativwirtschaft